AGB
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Fassaden
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Spiegel Fassadenbau GmbH
Straßenhäuser 41c
6842 Koblach
office@spiegelfassaden.at
UID ATU 57982188
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Allgemeines:
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit in dem betreffenden Vertrag über die Hauptleistung nichts anderes vereinbart wird – auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Falle auf sie Bezug nehmen. Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihe:
a) unsere schriftliche Auftragsbestätigung
b) unsere der jeweiligen Lieferung/Leistung entsprechenden besonderen Geschäftsbedingungen
c) unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
2. Angebote:
Unsere Angebote sind freibleibend. Eine rechtliche Bindung unsererseits tritt erst mit dem Vertragsabschluss ein. Dieser erfolgt, wenn der vom Besteller gegengezeichnete Gegenbrief unserer Auftragsbestätigung bei uns einlangt. Spätestens jedoch durch Annahme unserer Lieferung/Leistung. Erklärungen, Beratungen, Auskünfte und mündliche Vereinbarungen jeder Art werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.
3. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen:
Die Preise verstehen sich netto, ab Werk oder Lager unverpackt. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültige Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Erhöhen sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung/ Leistung die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (z.B. Preise für Material, Löhne und Frachten), sind wir berechtigt, die Preise anzupassen. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung/Leistung, jedoch längstens innerhalb von 30 Tagen netto in bar zu zahlen, gerechnet jeweils ab Rechnungsdatum. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist auf einem unserer Konten bereits gutgeschrieben sind. Zahlungen werden zunächst auf unbesicherte Forderungen angerechnet. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Die Annahme erfolgt mit einer Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, nicht diskontierfähige Wechsel an den Besteller zurückzugeben und Bezahlung zu verlangen. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen und Provisionen gemäß der jeweiligen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens aber in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu; eine Aufrechnung ist nur insoweit statthaft, als wir Gegenansprüche, die unverzüglich anzuzeigen sind, anerkennen. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Besteller zustehen und gegen sämtliche Forderungen, die der Besteller gegen uns, die Spiegel Fassadenbau GmbH, hat. Wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät, gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende persönliche oder dingliche Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und/oder alle unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, sofort fällig zu stellen.
4. Maße und Unterlagen:
Allgemeine technische Angaben (z.B. Belastungen und Gewichte in Prospekten und Materialauszügen) sind im Zweifel nur als Annäherungswerte zu betrachten. Sind die Angaben jedoch ausdrücklich für verbindlich erklärt, so gelten die Toleranzen gemäß der jeweils einschlägigen Ö-Norm. An sämtlichen von uns erstellten technischen Unterlagen, z.B. Pläne und technische Berechnungen, behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere besondere Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Bei Lieferung aufgrund von Plänen und technischen Angaben des Bestellers übernehmen wir keine Verantwortung für deren Richtigkeit und führen keine Prüfung hinsichtlich bestehender Patente oder Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hierfür liegt beim Besteller. Die technische Beratung unserer Mitarbeiter beschränkt sich auf die in unseren technischen Unterlagen gelösten Anwendungsfälle. Für darüber hinausgehende Beratung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurde, haften wir nicht. Konstruktionsänderungen, jedoch ohne Beeinträchtigung der bedungenen Funktionen, bleiben vorbehalten.
5. Verpackung, Korrosionsschutz, Versand- und Gefahrenübergang:
Vom Auftraggeber gewünschte oder von uns erforderlich gehaltene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Das Material wird über den vereinbarten Oberflächenschutz hinaus nicht zusätzlich gegen Korrosion geschützt geliefert. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch bei Franko oder Frachtfreilieferungen. Transportmittel und Transportweg sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.
6. Lieferfristen, Liefertermine und Lieferverzögerungen:
Die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen und – Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen, sowie des rechtzeitigen Einganges der vereinbarten Zahlung. Die Fristen und Termine gelten im Übrigen nur bei vollständiger Vertragserfüllung des Bestellers. Bei Franko- oder Freifrachtlieferungen beziehen sich unsere vereinbarten Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch höhere Gewalt oder Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die wir in unserem Unternehmen durch zumutbare Sorgfalt nicht abwenden können (dazu gehören auch Streiks und Aussperrung sowie Verzug von Lieferanten) behindert werden, verlängern sich die Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung/Leistung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, auch für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag, stehen dem Besteller nicht zu. Geschäftsbedingungen
7. Gewährleistungen:
Mängel sind uns gemäß §377 HGB unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung/Leistung. Die Mängelrüge berechtigt den Besteller nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen. Mangelhafte Lieferung/Leistung werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und einwandfrei ersetzen. Stattdessen können wir den angemessenen Minderwert gutschreiben.
Jede Gewährleistung unsererseits entfällt bedingungslos, wenn
a) der Besteller oder ein Dritter die von uns gelieferten Gegenstände unsachgemäß behandelt, bearbeitet oder verändert hat;
b)Mängel aus Witterungseinflüssen, wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind;
c) Mängel, durch Nichtbeachtung unserer technischen Hinweise für die Behandlung und Verarbeitung der von uns gelieferten Gegenstände entstanden sind;
d) unser Vorlieferer unmittelbar gegenüber dem Besteller eine Gewährleistung übernimmt. Alle Gewährleistung des Bestellers erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tage der Erfüllung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Auflösung des Vertrages und/oder Schadensersatz sowie Zurückbehaltung von Gegenleistungen stehen dem Besteller nicht zu; davon unberührt bleiben die Haftungsansprüche gemäß Punkt 9.
8. Montageleistungen, Erstellung von technischen Unterlagen:
Die Übernahme von Montagearbeiten, die Anfertigung von Zeichnungen oder technischen Berechnungen bedarf in jedem Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung; fehlt diese, so ändert die tatsächliche Hilfestellung, die von uns im Einzelfalle gewährt wird, nichts an der ausschließlichen Verantwortung des Bestellers.
9. Eigentumsvorbehalt:
Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Besteller, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, unser Eigentum. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen zugunsten Dritter sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer, ohne dass ihm hieraus eine Verpflichtung entsteht. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nicht geltend gemacht werden. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass von uns beauftragte Personen jederzeit das Gelände, auf welchem sich die von uns gelieferten Gegenstände befinden, betreten und befahren, die genannter Gegenstände demontieren und abtransportieren können. Auf das Recht der Erhebung einer Besitzförderungsklage wird vom Besteller ausdrücklich Verzicht geleistet. Die Kosten der Herausgabe bis zur Rückstellung auf unser Lager trägt der Besteller. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Sinne von §414/415 ABGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware, entsprechend dieser Bedingungen. Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Er darf über sie nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftshanges verfügen, sie insbesondere nur dann veräußern, wenn er das Eigentum auch seinen Abnehmern gegenüber vorbehält und ihnen die in diesem Abschnitt 8 enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt. Der Vorbehaltskäufer zediert uns mit Abschluss des Kaufvertrages, wobei wir diese Zession gleichzeitig annehmen-die bei Wiederveräußerung der mit dem Eigentumsvorbehalt belasteten Waren ihm gegenüber einem Dritten zustehende Kaufpreisforderung zur Sicherstellung unserer Forderung bis zur vollständigen Bezahlung und verpflichtet sich, den Dritten als auch uns bei sonstigem Schadenersatz davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Weiterveräußerung durch Barverkauf geht dar erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Vorbehaltskäufers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen hat. Im Falle der Ausübung des Vorbehalteigentums gelten die vom Besteller bis dahin geleisteten Zahlungen als hiermit vereinbarte Wertminderung. Eine Rückverrechnung geleisteter Zahlungen erfolgt daher nicht. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt. Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter- insbesondere Exekutionen-auf die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen sowie von allen daran eintretenden Schäden unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller ist zum Ersatz aller unserer Aufwendungen, einschließlich Gebühren und (auch außergerichtliche) Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch eine Verletzung seiner Vertragspflicht oder infolge von Zugriffen Dritter entstehen.
10. Haftung:
Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistung entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Verschulden nachgewiesen wird und soweit für solche Schäden unsere Haftpflichtversicherung Ersatz leistet. Derzeit betragen die Decksummen für Haftpflicht € 700.000,– pauschal für Personen- und/oder Sachschäden. Auf Verlangen werden die aktuellen Deckungssummen bekanntgegeben. Unsere Haftung ist auf alle im Einzelvertrag und/oder diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Ansprüche des Bestellers beschränkt. Sämtliche weitergehenden Ansprüche des Bestellers wobei Ersatz für Folgeschäden und/oder mittelbare Schäden sind, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Beratung.
11. Rücksendungen:
Rücksendungen sind nur nach vorheriger Absprache zulässig und es bedarf unserer Zustimmung. Nehmen wir Ware, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurück, haben wir Anspruch auf eine Manipulationsgebühr von 25% des Warenwertes. Ausgenommen von dieser Rücknahme bleibt nicht unmittelbar weiterverkäufliche sowie auftragsbezogene gefertigte Ware. Gutschrift für Rücksendungen erfolgt erst nach Eingang der Ware unter Abzug des uns entstehenden Aufwandes einschließlich Frachtauslagen und Manipulationsgebühr. Rücksendungen von Waren haben frei Werk bzw. Auslieferungslager zu erfolgen. 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht: Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk-das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager-das Lager. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Feldkirch. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht:
Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk-das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager-das Lager. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Feldkirch. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.